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Von Stephan
Von Stephan •
Heilpraktiker für PhysiotherapeutenMit zunehmenden Veränderungen durch den Gesetzgeber, streben nach den Osteopathen auch immer mehr Physiotherapeuten die Zusatzausbildung des Heilpraktikers an. Wir haben uns einmal damit auseinandergesetzt, welche Voraussetzungen hierfür nötig sind. Zur Rechtslage der Heilpraktiker in der BRD existiert das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz), im Folgenden HeilprG. Das HeilprG regelt die Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung Heilpraktiker. Vornehmlich bedarf es zum Tragen der Berufsbezeichnung mehrerer unterschiedlicher Prüfungen und Unbedenklichkeitsnachweise. Bei dem Berufsbild des Heilpraktikers handelt es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf, es gibt somit keine gesetzlich vorgeschriebene Regelausbildung oder Prüfungen, die bundeseinheitlich geregelt wären. Für die Erteilung der sogenannten „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ müssen jedoch bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden. Aktuell handelt es sich dabei um folgende Voraussetzungen: die betreffende Person muss ein Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und mindestens über einen Hauptschulabschluss verfügen. Sowohl die geistige als auch die körperliche Eignung für den Beruf des Heilpraktikers sind von der betreffenden Person mittels eines ärztlichen Attests und einem polizeilichen Führungszeugnis nachzuweisen. Darüber hinaus bedarf es einer Zulassung durch das örtliche Gesundheitsamt. Besagte Zulassung wird durch eine schriftliche sowie mündliche Überprüfung erworben, wobei eine schriftliche Überprüfung der mündlichen immer vorgeschaltet ist. Wird die schriftliche Überprüfung nicht ausreichend bestanden, erfolgt auch keine Zulassung zur mündlichen Überprüfung. Die schriftliche Prüfung erfolgt in Form eines Multiple-Choice Tests bei dem von insgesamt 60 Fragen 45 richtig beantwortet werden müssen. Die mündliche Prüfung findet zwischen drei und sechs Wochen nach bestandener schriftlichen Prüfung statt. Ziel dieser Überprüfungen ist, sicherzustellen, dass von dem jeweiligen Bewerber keine akute Gefahr für die Bevölkerung ausgeht. Aus diesem Grund werden in den Überprüfungen auch Grundwissensbereiche aus den Feldern der Pathologie, der Anatomie, der Diagnostik, der Pharmakologie und aus der Therapie abgefragt. Die Überprüfungen sind nicht bundeseinheitlich, variieren also von Bundesland zu Bundesland. Grundlegen ähneln sich jedoch die Fragenkataloge und die abgefragten Kenntnisfelder. Aus den Rahmenbedingungen der Überprüfungen ergibt sich, dass Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung und/oder Berufserfahrung im Gesundheitswesen aus ihren Erfahrungen profitieren können. Eine Ausbildung zum Heilpraktiker wird ausschließlich durch private Schulen angeboten, die anvisierte Ausbildungszeit variiert zwischen zwei und drei Jahren. Hervorzuheben ist, dass es keinerlei gesetzlichen Vorschriften für eine derartig organisierte Ausbildung gibt. Auch ohne eine solche Ausbildung kann die Erlaubnis zur beruflichen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erworben werden. Eine erfolgreich absolvierte Ausbildung steigert die Chancen zum Bestehen der notwendigen Überprüfungen jedoch in aller Regel. Anzumerken ist jedoch auch, dass die private Ausbildung zum Heilpraktiker eben keiner staatlichen Qualitätsprüfung unterworfen ist, was dazu führt, dass es beim Erwerb der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eine Durchfallquoten von 20 % – 80 % (je nach Bundesland) gibt. Das Gesetz legt Wert darauf, zwischen Ärzten mit Approbation (mit Bestallung) und Heilpraktikern (ohne Bestallung) zu unterscheiden. Daher sind einem Heilpraktiker bestimmte Dinge ausdrücklich verboten: Verschreibung von Medikamenten, Geburtshilfe, Behandlung von bestimmten Infektionskrankheiten, Umerziehung oder Zahnheilkunde. Ein Heilpraktiker muss darüber hinaus auch immer die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen, um genau diesen unterscheid zu verdeutlichen. Seit 2009 ist es jedem Heilpraktiker gestattet, auch mit einer auf ein bestimmtes Gebiet beschränkten Heilpraktikererlaubnis Physioteherapie als eigenständigen Heilberuf auszuüben.
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