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Von Stephan
Von Stephan •
Krankenkasse Insolvent - und jetzt?Für den Inhaber einer Praxis kann es schwerwiegende Folgen haben, wenn eine Krankenkasse in die Insolvenz gerät. Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, um finanzielle Ausfälle zu vermeiden. Gemäß § 171 b Abs. 2 Satz 1 SGB V ist der Vorstand einer Krankenkasse dazu verpflichtet, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren, sobald es abzusehen ist, dass sie Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllen können, oder wenn bereits eine Überschuldung eingetreten ist. Nun ist es an der zuständigen Aufsichtsbehörde in den nächsten 12 Wochen zu überprüfen, ob die Krankenkasse in der Lage sein wird, die drohende Insolvenz noch abzuwenden. Darüber hinaus gibt es noch drei andere Möglichkeiten, die in den kommenden Wochen umgesetzt werden können. Zum einen ist es möglich, dass die Krankenkasse komplett geschlossen wird, dass sie sich mit einer anderen Krankenkasse zusammenschließt oder dass andere Krankenkassen dieser Art mit einer Finanzspritze aushelfen. Selbst wenn eine Krankenkasse geschlossen werden muss, sind die finanziellen Ansprüche gesichert, denn gemäß § 171 d SGB V müssen andere Krankenkassen dieser Art einspringen und die entsprechenden Leistungen finanzieren, es kann allerdings bei der Auszahlung zu Verzögerungen kommen. Sobald Patienten darüber informiert werden, dass ihre Krankenkasse geschlossen wird, haben sie auch noch 14 Tage nach dem Termin die Möglichkeit, sich eine andere Krankenkasse zu suchen. Falls die Frist verstrichen ist, wird der Arbeitgeber tätig und entscheidet über die neue Krankenkasse.
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