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  • Stephan
    Stephan

    DAK unterliegt vor Gericht wegen Zusatzbeitrag

    Die DAK ist mit etwa 6 Millionen Versicherten eine der größten gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland. Nun musste die DAK sich eine Niederlage vor dem Berliner Sozialgericht eingestehen. Vor Gericht ging es um den Zusatzbeitrag von 8 Euro monatlich. Die zwei privaten Kläger beklagten das sie nicht ausreichen darüber informiert wurden das in diesem Fall für jeden Betroffenen ein Sonderkündigungsrecht besteht. Die Versicherten hätten somit den Beitrag nicht zahlen müssen. Sie hätten ihre Versicherung auch sofort nach der Einführung des Zusatzbeitrags kündigen können. Das Gesetz besagt, dass Krankenlassen die einen Zusatzbeitrag einfordern dazu verpflichtet sind, ihre Kunden über das damit verbundene Sonderkündigungsrecht aufzuklären. Das Gesetz lässt allerdings offen ob dies unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muss oder ob die Versicherung ihre Kunden darauf auch mündlich hinweisen darf. Die DAK hatte alle Mitglieder auf der Rückseite von offiziellen Versicherungsanschreiben auf das Sonderkündigungsrecht im Fall der Zusatzbeiträge hingewiesen. Das Sozialgericht Berlin entsprach dennoch den Widersprüchen der beiden Kläger. Die DA hat jetzt allerdings die Möglichkeit die Urteile (AZ: S 73 KR 2306/10 und S 73 KR 15/11) nochmals vor dem Landessozialgericht anzufechten. Seit der Einführung des Zusatzbeitrages im Februar 2010 hat die DAK bis Juni 2011 bereits etwa 141.000 Versicherte verloren und damit eine Einbuße von 4,5 Millionen Euro an Zusatzbeiträgen zu verzeichnen. Bereits nach diesem hohen Verlust an Zusatzbeiträgen musste die DAK die ersten Gerüchte um eine eventuelle Insolvenz dementieren. Laut DAK wäre im Jahr 2010 ein Überschuss zu verbuchen gewesen. Es heißt weiter, dass alle 141.000 Kündigungen von Seiten der Versicherten gerade mal eine Einbuße von 2,9% der DAK Versicherten darstelle und somit zwar schade aber nicht verwunderlich sei. Die DAK möchte sich mit dem Urteil des Berliner Sozialgerichtes allerdings nicht zufrieden geben. Die DAK ließ verlauten, dass das Sozialgericht Berlin mir seiner Rechtsauffassung alleine da stehe. Das Urteil wäre wohl nicht überraschend, da dieselbe Kammer vor einiger Zeit bereits bei der City BKK die Informationspraxis bemängelt hatte. Das Urteil gegen die City BKK belief sich auf die Rückzahlung aller Zusatzbeiträge. Des Weiteren lässt die DAK verlauten, dass das Sozialgericht Speyer in einem Musterversuch zu den Zusatzbeiträgen die Vorgehensweise der DAK bewilligt hätte. Das Sozialgericht Berlin urteilte allerdings erst am 10.08.2011 in Berlin. Daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die DAK sieht sich im Recht, beteuert alle Mitglieder umfassend und ausreichend über die Rechtslage aufgeklärt zu haben. Des Weiteren beteuert die DAK das sie auch im Internet einen Sonderbeitrag veröffentlicht habe und auch in den Medien wurde wohl darüber berichtet. Die DAK wartet nun darauf, dass das schriftliche Urteil vorliegt und entscheidet dann intern darüber in Berufung zu gehen. Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann die DAK noch einmal beim Landessozialgericht Berlin - Brandenburg in Potsdam anfechten. Die DAK bleibt auch nach dem ersten Urteil weiterhin ihrer Aussage treu, dass sie die Hinweispflicht durch Medien, Internet und einem Hinweis auf der Rückseite der offiziellen Anschreiben im vollen Umfang erfüllt hätte.

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